Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I. Geltung
1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Von diesen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Bestellers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen und der Besteller angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder einkaufen zu wollen. Wenn der Besteller nicht ausdrücklich und besonders – also nicht lediglich aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen – schriftlich widerspricht, gelten unsere Bedingungen. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für künftige Aufträge und Bestellungen.
2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber einem Besteller, der Kaufmann ist, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört und gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.

II. Angebot und Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang oder termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Zusicherungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Dem Besteller erkennbare etwaige Irrtümer, die uns beim Angebot, bei der Auftragsannahme, in der Auftragsbestätigung oder bei der Rechnungsstellung unterlaufen, insbesondere auch Irrtümer bei der Preisangabe, in der Kalkulation oder durch fehlerhaftes Rechnen berechtigen uns nach unserer Wahl zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
5. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.
6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus diesem Vertrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

III. Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Verpackung und jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Eine Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen.
2. Erhöhen sich nach Auftragsannahme die Preise durch Kostensteigerungen bei Materialien, Löhnen, Gehältern und öffentlichen Abgaben, so sind wir berechtigt eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen.
3. Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 5% des vereinbarten Auftragsumfangs je Lieferung vorzunehmen mit Berechnung auf der Grundlage des vereinbarten Preises.

IV. Zahlung, Verrechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar.
2. Wir sind zur Annahme von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.
3. Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, für jede Mahnung Euro 4,00 pauschale Mahnkosten in Rechnung zu stellen.
4. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens und eines im Einzelfall hohen Schadens bleibt uns vorbehalten.
5. Unsere Ansprüche werden sofort fällig, wenn die im Einzelfall vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung widerrufen. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Aufrechnung auf die offene Forderung abzüglich entstandener Kosten bestmöglich zu verwerten.
6. Die Aufrechnung mit anderen als von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist unzulässig.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.

V. Lieferfristen und Termine
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen durch den Besteller. Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seiner Verpflichtung aus diesem Vertrag uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische
oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei einem Lieferwerk oder einem Unterlieferer entstehen.

VI. Gefahrtragung
1. Der Versand an den vom Besteller genannten Bestimmungsort erfolgt auf seine Rechnung und Gefahr, auch wenn die Frachtkosten bis zum Bestimmungsort von uns getragen werden.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und nur auf dessen Kosten gegen Transportschäden nach seinen Angaben versichert.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zum Ausgleich aller Forderungen samt Nebenforderungen, wie Zinsen, Wechselkosten usw. aus der Geschäftsverbindung sowie aller Forderungen, die wir im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand nachträglich erwerben, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und nur, wenn sich der Besteller seinerseits bis zum Ausgleich seiner Forderung aus der Weiterveräußerung das Eigentum an der Ware vorbehält und solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus Weiterveräußerungen auf uns übergehen.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, bei Aufnahme dieser Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien auch die entsprechende Saldoforderung. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 haben, erfolgt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Einziehungsbefugnis kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller gegen die vertraglichen Bestimmungen verstößt, insbesondere wenn er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Vorbehaltsware vertragswidrig verarbeitet oder veräußert oder Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt es nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.

VIII. Werkzeuge
1. Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig oder ganz die Werkzeugkosten bezahlt, es sei denn, ausdrücklich ist etwas anderes vereinbart.
2. Die Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind bei Vertragsabschluß ohne Abzug sofort fällig.

IX. Mängelrügen und Gewährleistung
1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Mängel aus Transportschäden müssen, soweit wir hierfür einzustehen haben, sofort bei der Anlieferung vom Frachtführer bestätigt werden. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen sind wir berechtigt, die Ware nachzubessern, sofern wir dies dem Käufer innerhalb von 10 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem uns eine Überprüfung der Mängelanzeige möglich war, anzuzeigen.
2. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsmäßig nach, steht dem Besteller das Recht zu, Herabsetzung der Vergütung zufordern.
3. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware oder Leistung selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluß gilt nicht, soweit in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften die Zusicherung gerade vor solchen Folgeschäden schützensollte.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware.
6. Die Teile, für welche wir unentgeltlich Ersatz liefern, werden unser Eigentum. Sie sind vor Schäden zu schützen und auf unsere Anforderung auf unsere Kosten an uns zurückzusenden.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Haftung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen, werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend.
2. Über die in diesen Bedingungen ausdrücklich vereinbarten Rücktrittsrechte hinaus kann der Besteller nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz Verzug und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht liefern, nachbessern oder wenn eine Nachbesserung fehlschlägt.
3. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist in jedem Falle auf den noch nicht gelieferten oder den mit Mängeln behafteten Teil der Ware beschränkt. Vom ganzen Vertrag kann der Besteller nur zurücktreten, wenn der übrige Teil der Lieferung für den Besteller ohne Interesse ist.
4. Erwachsen dem Besteller durch eine von uns zu vertretende Vertragsverletzung aufgrund zwingender Haftung Schadensersatzansprüche, ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns voraussehbaren Schaden. Diese Ansprüche verjähren, soweit sie nicht den Fristen der Verjährung von Gewährleistungsansprüche unterliegen, unbeschadet der Vorschrift des § 195 BGB in 6 Monaten nach Empfang der Ware oder Leistung durch den Besteller.
5. Nehmen wir ohne rechtliche Verpflichtung gelieferte Ware zurück, können wir außer dem Ersatz der Kosten für den Rücktransport vom Käufer 15% des Rechnungsbetrages als pauschalen Schadensersatz verlangen. Dies gilt auch, wenn wir aus einem vom Besteller zu vertretenden Umstand vom Vertrag zurücktreten. Steht uns gegen den Besteller ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, so können wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines ungewöhnlich höheren Schadens und vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens durch den Besteller 15% des vereinbarten Preises als Schadensersatz verlangen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Stockach.
2. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Stockach. Wir können den Besteller auch an seinem Gerichtsstand oder an einem sonst zulässigen Gerichtsstand verklagen.
3. Für die Rechtsbeziehungen gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz. Sollten eine oder mehrere Vereinbarungen der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, werden hierdurch die Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht insgesamt unwirksam.
Anstelle vereinbaren die Parteien schon jetzt eine Regelung, die unwirksam ist und den wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.


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